Umkehr der Steuerschuld § 13b UStG

von  Dipl.-Ing. (FH) Thomas Muth und

Dipl.-Ing. Burkhardt Wolters, FVAS Bergisch Gladbach

 

Der § 13b UStG - Die Neuerung seit 01.04.2004

 seit dem 01.04.2004 gilt die neue Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG.

Ziel des Gesetzgebers ist es, hierdurch Umsatzsteuerbetrugsfälle einzudämmen. Um zu verhindern, dass die Umsatzsteuer zwar an den Leistenden bezahlt, aber vom Leistenden nicht ans Finanzamt entrichtet wird, wird in bestimmten Konstellationen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert.

Hierunter fällt die Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen, wenn der Empfänger selbst Bauleistender ist.

Hier erfolgt nun der orginalgetreue Text des Bundesministeriums für Finanzen, der bei uns als PDF- Datei angefordert werden kann:

BETREFF Umsatzsteuer;

Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Verkehrssicherungsleistungen

BEZUG Ihre Anfrage vom 30. Juli 2004

GZ (bei Antwort bitte angeben)

IV D 1 – S 7279 - 589/04

Sehr geehrter Muth,

ich teile die Auffassung, dass es sich bei den als Verkehrssicherungsleistungen bezeichneten

Leistungen (Auf- und Abbau, Vorhaltung, Wartung und Kontrolle von Verkehrseinrichtungen,

unter anderem Absperrgeräte, Leiteinrichtungen, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen,

Aufbringung von vorübergehenden Markierungen, Lieferung und Aufstellen von transportablen

Verkehrszeichen, Einsatz von fahrbaren Absperrtafeln und die reine Vermietung von Verkehrseinrichtungen

und Bauzäunen) nicht um Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz

1 Nr. 4 Satz 1 UStG handelt.

Dagegen sind das Aufbringen von Endmarkierungen (sog. Weißmarkierungen) sowie die Herstellung

und das Aufstellen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, die dauerhaft

im öffentlichen Verkehrsraum verbleiben, Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1

Nr. 4 Satz 1 UStG, wenn es sich um jeweils eigenständige Leistungen handelt.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Henseler