Umkehr der Steuerschuld § 13b UStG von Dipl.-Ing. (FH) Thomas Muth und Dipl.-Ing. Burkhardt Wolters, FVAS Bergisch Gladbach
Der § 13b UStG - Die Neuerung seit
01.04.2004 seit
dem 01.04.2004 gilt die neue Steuerschuldumkehr
nach § 13b UStG. Ziel
des Gesetzgebers ist es, hierdurch Umsatzsteuerbetrugsfälle einzudämmen. Um zu
verhindern, dass die Umsatzsteuer zwar an den Leistenden bezahlt, aber vom Leistenden
nicht ans Finanzamt entrichtet wird, wird in bestimmten Konstellationen die
Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert. Hierunter
fällt die Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen, wenn der Empfänger selbst Bauleistender ist. Hier erfolgt nun der orginalgetreue Text des Bundesministeriums für Finanzen,
der bei uns als PDF- Datei angefordert werden kann: BETREFF Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Verkehrssicherungsleistungen BEZUG Ihre Anfrage vom 30. Juli 2004GZ (bei Antwort bitte angeben) IV D 1 – S 7279 - 589/04 Sehr geehrter Muth, ich teile die Auffassung, dass es sich bei den als Verkehrssicherungsleistungen bezeichneten Leistungen (Auf- und Abbau, Vorhaltung, Wartung und Kontrolle von Verkehrseinrichtungen, unter anderem Absperrgeräte, Leiteinrichtungen, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen, Aufbringung von vorübergehenden Markierungen, Lieferung und Aufstellen von transportablen Verkehrszeichen, Einsatz von fahrbaren Absperrtafeln und die reine Vermietung von Verkehrseinrichtungen und Bauzäunen) nicht um Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG handelt. Dagegen sind das Aufbringen von Endmarkierungen (sog. Weißmarkierungen) sowie die Herstellung und das Aufstellen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, die dauerhaft im öffentlichen Verkehrsraum verbleiben, Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG, wenn es sich um jeweils eigenständige Leistungen handelt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Henseler
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